Einkaufswagen
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Mit dem Einkaufen fortfahrenSämtliche Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen durchgeführt. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Unsere Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist er für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bei uns an dieses gebunden. Die Annahme des Angebots durch uns kann innerhalb der vorgenannten Bindungsfrist durch ausdrückliche Erklärung in Textform, durch Auftragsbestätigung in Textform oder konkludent durch Erfüllung erfolgen. Mit der Annahme des Angebots durch uns kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren jeweiligen Lieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert werden, und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Terrorismus, Mobilmachung, Krieg, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Putsch, Piraterie und Sabotage, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, Verkehrssperren und sonstiger Umstände, die von uns nicht beeinflusst werden können. Derartige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verschieben den Liefertermin entsprechend, längstens jedoch um vier Wochen. Wir werden den Kunden in derartigen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Sofern und soweit dem Kunden infolge einer Verzögerung im vorstehenden Sinne die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
3.2 Änderungen in Ausführung und Material bei gleicher Verwendbarkeit bleiben vorbehalten.
3.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Ab einem Auftragswert von € 195,– (netto) und bei Gipsen und Einbettmassen ab einem Auftragswert von € 400,– (netto) erfolgt die Lieferung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei Haus. Bei einem geringeren Auftragswert und bei Lieferungen ins Ausland werden die angefallenen Versandkosten (Verpackung, Transport, Zollformalitäten), mindestens jedoch eine Versandkostenpauschale in Höhe von € 5,90 (netto), berechnet. Bei Aufträgen über Geräte und Einrichtungsgegenstände werden Anlieferung, Montage und Inbetriebsetzung gesondert berechnet.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden Anfahrtszeiten, Fahrzeugkosten, Wartezeit und eventuelle Montagezeit gesondert berechnet.
5.1 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz berechnet. Gemäß § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung im Falle des Zahlungsverzugs Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von € 40,–, die auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Wir machen diese Pauschale mit der 3. Mahnung geltend. Wir sind berechtigt, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
5.2 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf die in den Rechnungen angegebenen Konten erfolgen. Unser Außendienst ist nicht berechtigt, Barzahlungen entgegenzunehmen.
5.3 Soweit der Kunde uns eine Einzugsermächtigung erteilt hat, werden wir dem Kunden spätestens zwei Kalendertage vor Fälligkeit der jeweiligen Zahlung den Lastschrifteinzug ankündigen. Abweichend hiervon können zwischen uns und dem Kunden individuell Fristen für die Vorabinformation vereinbart werden. Die Ankündigung wird durch Rechnung mit Belastungshinweis vorgenommen und enthält den abzubuchenden Betrag und das Fälligkeitsdatum. Bei wiederholten Lastschriften mit gleichem Rechnungsbetrag genügt auch eine einmalige Vorabinformation unter Angabe der jeweiligen Fälligkeitstermine.
6.1 Kommt der Kunde mit der Annahme der ihm von uns angebotenen Leistung in Verzug oder lehnt er die Erfüllung endgültig ab, so können wir nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und Schadensersatz, mindestens in
Höhe einer Pauschale von 15 % der Auftragssumme, verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, und wenn nicht von uns die Vertragserfüllung abgelehnt oder Schadensersatz geltend gemacht wurde, sind wir ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzuges berechtigt, die Ware bereits vor Lieferung abzurechnen.
6.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
8.1 Die Lieferung ist bewirkt, wenn die Ware auf den üblichen Versandweg gebracht wurde. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden.
8.2 Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die Ware gegebenenfalls vom Hersteller direkt an ihn übersandt wird.
8.3 Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab.
9.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (inklusive Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen, Reparaturaufträgen), einschließlich aller Nebengeschäfte, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Vorbehaltsware, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab.
9.4 Die Be- und Verarbeitung, Montage und sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen.
9.5 Wir geben die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.6 Wir sind berechtigt und der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern gegenüber bekanntzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde darf mit Dritten keine Abtretungsverbote vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einzugsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
9.7 Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind, solange diese in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich in Textform mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändung hat der Kunde uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Rechtsverteidigung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
10.1 Das Anfertigen von Plänen über die Praxiseinrichtung, den Standort und die Anschlüsse von Geräten an das Versorgungsnetz gehören nicht zu unseren Verpflichtungen aus dem Auftrag. Derartige über den Auftrag hinausgehende Planungsarbeiten werden gesondert berechnet, sofern ein entsprechender Zusatzauftrag erteilt worden ist.
10.2 Wir übernehmen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Einrichtung einer Praxis, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gehören Bau und Installationsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Praxiseinrichtung stehen, wie das Verlegen und Anschließen der Wasserzu- und -abflussleitungen, der Luft-, Elektrizitäts- und Gasleitungen, sowie die Überwachung und Anleitung dieser Arbeiten nicht zu unserem Leistungsumfang.
10.3 Einrichtungsgegenstände werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, montiert, in Funktion gesetzt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend übergeben.
10.4 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage durch uns müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Anfahrt des Montagepersonals zu tragen. Falls wir, obwohl die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit der Montage beginnen, sind wir nicht für eventuelle Beschädigungen der gelieferten Gegenstände oder sonstige hierdurch dem Kunden entstehende Nachteile, die nicht auf ein schuldhaftes Verhalten von uns zurückzuführen sind, verantwortlich.
10.5 Dem Kunden ist bekannt, dass es bei Einbindung eines neuen Gerätes in ein bereits bestehendes IT-Netz auf Grund nicht im Voraus kalkulierbarer Abhängigkeiten zu Störungen kommen kann. Solche Störungen bei der Einbindung in ein IT-Netzwerk sind nicht vorhersehbar. Wir haften für diese Störungen nicht.
11.1 Wenn Teile von Geräten im Rahmen der Wartung, Störungsbehebung oder sonstigen Leistungen nach dem Stand der Technik ausgetauscht werden müssen, verwenden wir grundsätzlich Neuteile.
11.2 Um die Arbeiten möglichst schnell und effizient leisten zu können, sind wir auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde hat daher folgende Mitwirkungspflichten: Der Kunde hat am Ort der Wartung, Störungsbehebung bzw. sonstigen Leistung rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit wir die Leistung ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können. Der Kunde hat hierbei insbesondere sicherzustellen:
12.1 Bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen leisten wir Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist und alle zugesicherten und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme; die gesetzlichen Sondervorschriften des § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB, des § 444 BGB sowie des § 445b BGB bleiben unberührt. Bei Vorliegen von Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Reparatur oder Ersatzlieferung. Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises kann der Kunde erst bei endgültigem Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und Mängel sowie Transportschäden unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 6 Werktagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
12.3 Nicht der Gewährleistung unterliegen betriebsbedingte Abnutzung und üblicher Verschleiß der gelieferten Ware, insbesondere der Verschleißteile. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen bei unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehlern und Fahrlässigkeit des Kunden beim Umgang mit der Ware. Die Gewährleistung entfällt weiterhin, wenn ohne Rücksprache mit uns Eingriffe an der Ware vorgenommen worden sind, insbesondere Reparaturen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt oder eingebaut oder aufgetretene Fehler durch den unsachgemäßen Eingriff, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten verursacht worden sind oder Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. Die vorstehenden Ausschlüsse greifen nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel gewesen sind.
12.4 Garantien werden durch uns nicht gegeben, gesonderte Einzelvereinbarungen bleiben vorbehalten. Unabhängig davon treten wir – soweit zulässig – etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden ab, ohne für diese weitergehenden Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller selbst einzustehen. Soweit wir im Auftrag des Kunden Leistungen im Zusammenhang mit diesen abgetretenen Garantie- oder Gewährleistungszusagen erbringen, sind diese durch den Kunden zu vergüten. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen den Hersteller bleiben unberührt. Wir übernehmen für diese keine Haftung.
12.5 Bei gebrauchten Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für wieder aufbereitete qualitätsgesicherte Erzeugnisse, die neu hergestellten Sachen gleichstehen. Für diese können Gewährleistungsansprüche entsprechend Ziffern 12.1 bis 12.4 innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung geltend gemacht werden. 12.6 Beinhaltet der bestimmungsgemäße Gebrauch der von uns gelieferten Ware Vorgänge der Datenverarbeitung, so ist der Kunde insoweit zur regelmäßigen, mindestens täglichen, Datensicherung nach dem Stand der Technik verpflichtet. Unsere Haftung für den Verlust von Daten ist beschränkt auf die Höhe des angemessenen Aufwandes zur Herstellung der verlorenen Daten aus einer entsprechenden Datensicherung.
12.7 Ein- und Ausbaukosten ersetzen wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen des Lieferantenregresses nach § 445a BGB.
12.8 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung unverarbeiteter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
12.9 Über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Gewährleistungsansprüche, auch im Hinblick auf Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
12.10 Vorstehende Beschränkungen von Ansprüchen gelten nicht, sofern Rechte wegen Mängeln oder Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, oder Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit geltend gemacht wird.
Wir gewähren dem Kunden für Verbrauchsmaterialien, die durch uns geliefert wurden, ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, wenn die Ware originalverpackt, nicht beschriftet, nicht beklebt, unbenutzt und vollständig ist. Sonderbeschaffungen, Sonderanfertigungen, Arzneimittel und sterile Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Unsere Haftung, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15.1 Unsere Angebote und Vertragsabschlüsse gelten mit der Maßgabe, dass der Erfüllung keine deutschen, europäischen, US-amerikanischen bzw. sonst anwendbaren Exportkontrollregelungen (z. B. Embargos, Sanktionslisten, Genehmigungspflichten – US Embargos aber nur, soweit deren Einhaltung in der EU nach EU-Recht erlaubt ist) oder vergleichbare Zollregelungen entgegenstehen.
15.2 Auf Anfrage hat der Käufer Name und Anschrift des Endkunden (End-Use Certificate), den Verwendungsort und den Verwendungszweck der Güter zu bescheinigen.
15.3 Verzögerungen auf Grund von Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferzeiten und die vereinbarten Fristen entsprechend um deren Dauer, längstens jedoch um vier Wochen.
16.1 Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet deutsches Recht Anwendung; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2 Es bestehen keine Nebenabreden.
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz von George Dental.
17.2 Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Ostbevern.
17.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.